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§ 1
Name
Der Verein führt die Bezeichnung Fußballverein Bellenberg und wurde im Jahre 1922 gegründet.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neu-Ulm “Nr. VR 222” eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bellenberg
§ 2
Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bay. Landes-Sportverbandes e.V. sowie des Württ. Fußballverbandes und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
§ 3
Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bay. Landes Sportverband e.V. dem Württ. Fußballverband sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Fußballspielen, Sport- und Spielübungen, Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
f) Die Farben des Vereins sind Schwarz - Weiß
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Für die sportlichen Belange beginnt das Geschäftsjahr am 1.August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 5
Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die bürgerlichen Grundrechte besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in der Jugend zusammengefasst.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtstages, der Wohnung sowie der Bankverbindung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbänden, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
c) Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Vereinsversammlung besteht jedoch nicht.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in d) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Beitragshöhe der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Vereinsjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben der Vereinsorgane
Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters innehat
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf des Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten. Auf schriftlichen Antrag von
1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen:
a) aus den Mitgliedern des Vorstandes, 4 Beisitzern, 1 Schriftführer, Jugendleiter und den Abteilungsleitern
b) der Vereinsausschuß kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete einsetzen.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
a) Den Vereinsausschuß vertritt nach außen der 1. Vorsitzende des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird er vertreten durch den 2. Vorsitzenden. Ihm obliegt die Repräsentation und Leitung der Sitzungen, des Ausschusses und der Versammlungen.
b) Dem Vereinsausschuß obliegt:
Die Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien der Verwaltung und Geschäftsführung. Aufnahmen, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Entscheidung aller Fragen, sofern sie nicht anderen Organen zugewiesen sind; Wahl der Vertreter zu Bezirks- oder Verbandstagen und Festlegung von Richtlinien für diese. Einberufung von Mitgliederversammlungen. Recht der Nachprüfung und Umstellungen der Beschlüsse des 1. Vorsitzenden sowie sämtlichen übrigen Unterausschüssen durch einfache Stimmenmehrheit.
Der Spielausschuß besteht aus:
Dem Spielausschussvorsitzenden sowie seinen Vertretern, dem Trainer und den Spielführern der 1. und 2. Mannschaft. Der Spielführer ist nur für seine Mannschaft stimmberechtigt.
Spielausschuss hat folgende Geschäfte zu erledigen:
Erledigung aller Angelegenheiten der Fußball Abteilung. Abschluss und Durchführung von Fussballwettspielen für alle Mannschaften; Aufstellung sämtlicher aktiver Mannschaften, Abhaltung der allwöchentlich stattfindenden Spielerversammlungen. Spielerlaubnisgesuche, Einteilung der Übungsabende auf dem Sportplatz. Vorbereitung größerer Sportveranstaltungen, wie Pokalturniere, Sportwettkämpfe usw. Zeiteinteilung der Wettkämpfe. Aufstellung von Platzordnungsbestimmungen, Aufstellung der Platzordner. Strafbefugnis gegenüber aktiven Spielern; Betreuung des Schiedsrichters und Bestimmung der Linienrichter; Führung einer Sportstatistik. Führung der Wettspielchroniken; Protokolle von Sitzungen. Einlegung von Protesten und Berufungen mit Einverständnis des Vereinsausschusses.
Sämtliche Spielabschlüsse finanzieller Natur bedürfen stets der Genehmigung des Vorstandes. Reisespesen reisender Mannschaften werden vom Vorstand festgelegt.
Der Jugendausschuss besteht aus:
Dem Jugendleiter seinem Vertreter und einem Verantwortlichen pro Altersgruppe.
Der Jugendausschuss besorgt die Erledigung aller Angelegenheiten der Jugendabteilungen; im Übrigen hat er bezüglich seiner Mannschaften die Rechte und Pflichten des Spielausschusses.
Der Vergnügungsausschuss besteht aus:
Dem Vergnügungsausschussvorsitzendem sowie seinen Beisitzern
Der Vergnügungsausschuss hat für Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte und Festlichkeiten dem Vereinsausschuss Vorschläge zu machen und Vorbereitungen zu treffen.
Die Mitgliederversammlung
1. Jeweils im vierten Quartal vor Ablauf des alten Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten und der Illertisser Zeitung.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Schatzmeister
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der Abteilungen
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
g) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
Gewählt werden der Vorstand bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden, der Jugendleiter, der Schriftführer sowie die 4 Beisitzer.
Die weiteren Personen für besondere Aufgaben werden durch den Vereinsausschuss ernannt.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Außerdem sind von der Mitgliederversammlung noch 2 Kassenprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vereinsausschuss angehören.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10
Versicherung
Eine Haftpflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern besteht in keiner Beziehung, ebenso wenig eine Haft- oder Schadenersatzpflicht gegenüber Nichtmitgliedern für Handlungen oder Unterlassungen. Der Verein ist gegen Haftpflicht, die aktiven Spieler sind gegen Unfall versichert.
§ 11
Zur Geschäftsordnung
Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich dazu gemeldet haben. Er selbst kann jederzeit das Wort ergreifen.
Sind zu einer Sache mehrere Anträge vorhanden, so ist zunächst über eventl. Gegenanträge, so dann über den am weitestgehenden Antrag abzustimmen.
Vor und nach Besprechung von Anträgen hat zuerst der Antragsteller, dann der eventl. Referent das Wort.
Für Bemerkungen zur Geschäftsordnung, zur sachlichen Berichtigung oder zu einer Anfrage wird das Wort sofort erteilt.
Zu persönlichen Bemerkungen sind das Wort erst erteilt, nachdem die besprochene Sache erledigt ist.
Schweift ein Redner zu sehr vom Thema ab, so hat ihn der Vorsitzende zur Sache zu rufen und ihm im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.
Verletzt ein Mitglied die Sachlichkeit, so hat es der Vorsitzende zur Ordnung zu rufen. Bei wiederholten Vergehen gegen die Anordnung des Vorsitzenden kann ein Mitglied durch Beschluss von der weiteren oder zeitweiligen Teilnahme an der Sitzung oder Versammlung ausgeschlossen werden.
Zwischenrufe sind gestattet, sollen jedoch möglichst unterlassen werden.
Alle Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, falls statutengemäß nicht anders bestimmt oder 1/3 der Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt.
Die Abstimmung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Anträge einlaufen; Abänderungen sind gestattet, falls dies 2/3 der Anwesenden verlangen.
Etwaige Zweifel betreffend Handhabung der Satzungen oder der Geschäftsordnung entscheidet der Ausschuss, der alle hierzu erforderlichen Anordnungen treffen kann.